Der Beschuldigte zeige zudem eine leicht gestörte Affektivität und eine zunehmend erhöhte Aggressivität. Der Gutachter gelangt insgesamt angesichts der Vielfalt und Art der Wahnthematiken, aber auch der Symptome der Denkstörung und Affektstörung zur Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10:F20.0). Demgegenüber verneint der Gutachter das Vorliegen von «nur» einer anhaltend wahnhaften Störung (ICD-10:F22), weil bei dieser Störung lediglich einzelne oder mehrere aufeinander bezogene Wahninhalte vorliegen würden. Für die forensische Beurteilung der Schuldfähigkeit und der Massnahmenindikation sei die Abgrenzung zudem nicht von wesentlicher Bedeutung.