Die Abwehrhandlung des Beschuldigten war somit, sofern eine Notwehrsituation bejaht würde, völlig unverhältnismässig. Er wäre, auch wenn er davon ausgegangen wäre, dass der auf ihn zukommende Bruder ihn nun angreifen würde, nicht berechtigt gewesen, mit einem Gewehr auf diesen zu schiessen. Sein Bruder war nicht bewaffnet und in unmittelbarer Nähe stand E.___, von dem keinerlei Bedrohung ausging. Der kräftige Beschuldigte hätte einen körperlichen Angriff mit Körperkraft abwehren dürfen, ein Schuss aus geringer Distanz, gezielt auf die Beine und den Bauch (AS 611) des Opfers, war, auch wenn eine Putativnotwehr bejaht würde, unverhältnismässig und damit rechtswidrig. III. Ziff.