Der Beschuldigte sprach zudem stets einzig davon, dass sein Bruder auf ihn zugegangen sei; eine bedrohliche Gestik des Opfers hat er nie geltend gemacht (AS 610), und auch Todesdrohungen von Seiten seines Bruders hat er nie behauptet. Hinzu kommt, dass der Bruder E.___ ebenfalls anwesend war, von dem aus der Sicht des Beschuldigten keine Bedrohung ausging; der Beschuldigte bezeichnete ihn als «den Vernünftigeren», zu ihm sei das Verhältnis besser (AS 610). Der Beschuldigte stand also nicht einer Überzahl von Angreifern gegenüber. Die Abwehrhandlung des Beschuldigten war somit, sofern eine Notwehrsituation bejaht würde, völlig unverhältnismässig.