7.13.2 Aus den Aussagen des Beschuldigten selbst ergibt sich, dass er sich in der konkreten Situation nicht einem lebensbedrohlichen Angriff ausgesetzt sah. So führte er in der ersten Einvernahme am 14. August 2013, somit unmittelbar nach der Tat, aus, dass er seinen Bruder gebeten habe, zu gehen. Dieser sei dann auf ihn zugegangen und dann habe es geknallt (AS 610). Auf die Frage, was er mit der Schussabgabe habe bewirken wollen, führte der Beschuldigte aus, er habe seinem Bruder zurückgeben wollen, was er anderen zugefügt habe (AS 612). Auch in der zweiten Einvernahme vom 28. August 2013 führte der Beschuldigte aus, er habe geschossen, weil G.__