Im Vordergrund steht aber eine grundsätzliche, in den Worten des Gutachters «existentielle» Bedrohungssituation, welcher sich der Beschuldigte unabhängig von der konkreten Situation am 13. August 2013 ausgesetzt sah. Diese Problematik betrifft deshalb nicht die Frage einer Notwehrsituation und damit der Rechtswidrigkeit der Tat, sondern die Frage der Schuldfähigkeit und ist an entsprechender Stelle zu behandeln. Für die vorsätzliche Tötung von G.___ liegt deshalb kein Rechtfertigungsgrund vor, sie ist rechtswidrig. 7.13.2 Aus den Aussagen des Beschuldigten selbst ergibt sich, dass er sich in der konkreten Situation nicht einem lebensbedrohlichen Angriff ausgesetzt sah.