Wie der psychiatrische Gutachter in seinem Gutachten vom 24. Februar 2014 ausführt, nahm der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat eine von seinem Bruder ausgehende existentielle Bedrohung wahr, so dass sein Handeln von einem Wahnerleben bestimmt war (vgl. nachstehend Ziff. IV). Dieses Wahnerleben beinhaltet zwar durchaus auch Elemente eines vermeintlichen Angriffs, gegen welchen sich der Beschuldigte in seiner Vorstellung zur Wehr setzte. Im Vordergrund steht aber eine grundsätzliche, in den Worten des Gutachters «existentielle» Bedrohungssituation, welcher sich der Beschuldigte unabhängig von der konkreten Situation am 13. August 2013 ausgesetzt sah.