Auch der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte muss Umstände nachweisen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht zur Annahme, dass er in Putativnotwehr gehandelt habe (BGE 93 IV 81 E. lit. b). 7.13.1 Wie der psychiatrische Gutachter in seinem Gutachten vom 24. Februar 2014 ausführt, nahm der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat eine von seinem Bruder ausgehende existentielle Bedrohung wahr, so dass sein Handeln von einem Wahnerleben bestimmt war (vgl. nachstehend Ziff.