13 StGB vor (Trechsel, Geth in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 15 N 14). Das Gericht beurteilt die Tat diesfalls nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. Wenn der Irrtum vermeidbar war, wird der Irrende wegen fahrlässiger Tatbegehung bestraft (Art. 13 Abs. 2 StGB; Kurt Seelmann in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 15 N 8). Auch der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte muss Umstände nachweisen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage.