7.12 Das Beweisergebnis führte zum Schluss, dass der Beschuldigte keinem Angriff seines Bruders ausgesetzt war und ein solcher auch nicht unmittelbar bevorstand. Vielmehr hätte sich das Opfer gemäss Aussagen von E.___ zwei Sekunden nach der Schussabgabe vom Beschuldigten abgedreht gehabt und die abgefeuerte Patrone hätte das Opfer in den Rücken getroffen. Stellt sich der Täter irrtümlich vor, er werde rechtswidrig angegriffen (Putativnotwehr), liegt ein Sachverhaltsirrtum i.S. von Art. 13 StGB vor (Trechsel, Geth in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art.