IV. nachstehend) unter dem Einfluss eines massiven Wahnerlebens, indem er eine von seinem Bruder ausgehende existentielle Bedrohung wahrnahm. Der Beschuldigte litt zur Tatzeit an einer schweren psychischen Krankheit, sein Handeln war damit von abnormen Persönlichkeitselementen bestimmt. Die Gemütserregung, in welcher sich der Beschuldigte zur Tatzeit befand, war durch die Krankheit des Beschuldigten bedingt und damit nicht entschuldbar. Der privilegierte Tatbestand von Art. 113 StGB ist damit nicht erfüllt. Die Gemütserregung ist bei der Strafzumessung zu würdigen. 7.11 Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB objektiv und subjektiv erfüllt.