Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen. Sie stellen allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Faktoren dar (6B_271/2015 E. 2.2 vom 26.8.2015). 7.10 Der Beschuldigte handelte, wie dies im psychiatrischen Gutachten vom 24. Februar 2014 dargelegt wird (vgl. Ziff. IV. nachstehend) unter dem Einfluss eines massiven Wahnerlebens, indem er eine von seinem Bruder ausgehende existentielle Bedrohung wahrnahm.