Eine heftige Gemütsbewegung ist entschuldbar, wenn sie psychologisch erklärbar und bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden äusseren Umständen gerechtfertigt ist. Dies trifft dann zu, wenn sie in Anbetracht der gesamten äusseren Umstände menschlich verständlich erscheint, d.h. es muss angenommen werden können, auch ein anderer, an sich anständig Gesinnter wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten (BGE 108 IV 102, 107 IV 106). Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen.