Der Beschuldigte handelte demnach mit Eventualvorsatz. 7.8 Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (Art. 113 StGB; Totschlag). 7.9 Entscheidend für die Privilegierung des Totschlags gemäss Art. 113 StGB ist die Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung (sthenischer Affekt) oder der grossen seelischen Belastung (asthenischer Affekt). Eine heftige Gemütsbewegung ist entschuldbar, wenn sie psychologisch erklärbar und bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden äusseren Umständen gerechtfertigt ist.