Er hätte das Gewehr diesfalls wohl auch so in die Hände genommen, dass ein sicheres Zielen möglich gewesen wäre. Gegen einen direkten Vorsatz spricht auch, dass der Beschuldigte nur einen Schuss abgab. Der Beschuldigte hat aber mit seinem Bruder einige Minuten diskutiert und erst zum Gewehr gegriffen, als die Diskussion lauter und aggressiver wurde. Er nahm das Gewehr in Hüftanschlag und hielt dieses in Richtung seines Bruders, was zwar eine erhebliche Gefahr darstellte, jedoch ein genaues Zielen nicht zuliess. Die Schussabgabe ist auf Wut wegen der Erbstreitigkeiten, Rache wegen angeblicher Verbrechen des Bruders und Verteidigungswillen wegen empfundener Bedrohung zurückzuführen.