Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4). 7.6 Der Beschuldigte hat die Flinte vor dem Besuch seiner Brüder geladen und beim Schraubstock bereitgestellt. Diese Vorbereitungshandlungen weisen darauf hin, dass der Beschuldigte zumindest damit rechnete, die Schusswaffe einzusetzen.