_ ist am 13. August 2013 als Folge der vom Beschuldigten verursachten Schussverletzung verstorben. Der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB ist damit erfüllt. 7.3 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. 7.4 Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu verwirklichen.