Der Beschuldigte wurde von seinem Bruder weder beleidigt noch angegriffen. Der Beschuldigte sprach selber davon, sich am «Kinderschänder» zu rächen, dieser solle zurückerhalten, was er anderen angetan habe, auch wenn er als Bruder den Tod von G.___ nicht gewollt habe. Der Beschuldigte hat aber, wie er dies selber aussagte, den Tod seines Bruders in Kauf genommen. 7. Rechtliche Subsumtion 7.1 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). 7.2 G.___ ist am 13. August 2013 als Folge der vom Beschuldigten verursachten Schussverletzung verstorben.