__ ist deshalb abzustellen. Der Beschuldigte wohnte seit jeher in der elterlichen Liegenschaft, bezahlte aber seit dem Tod der Eltern den Hypothekarzins nicht, so dass die aus vier Geschwistern bestehende Erbengemeinschaft für diese finanziellen Verpflichtungen aufkommen musste. Deshalb kam es zu regelmässigen Diskussionen und Streitigkeiten, die primär zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder G.___ ausgetragen wurden, der in dieser Sache eine Führungsrolle übernommen hatte. Am 13. August 2013 begaben sich E.___ und G.___ ein weiteres Mal an das Domizil des Beschuldigten, dies obwohl ihnen der Beschuldigte vorgängig mitgeteilt hatte, dass er keine Zeit habe.