So ist nicht einzusehen, weshalb G.___ auf den Beschuldigten hätte zugehen sollen, wenn dieser eine Flinte in den Händen hält. Ferner hat E.___ glaubhaft ausgesagt, G.___ sei nach dem Schuss «weggeflogen». Schliesslich werden seine Aussagen auch durch die genau an dem Ort festgestellten Fasern der Jeanshose gestützt, den E.___ anlässlich der Tatrekonstruktion als Stelle, wo G.___ hingefallen sein soll, angegeben hatte (Position N, AS 304, 305; Tatrekonstruktion AS 375 ff.). Auf die Aussagen von E.___ ist deshalb abzustellen.