E.___ war somit nicht eine «Gegenpartei» des Beschuldigten. Entsprechend sind in seinen Aussagen auch keinerlei Hinweise auf einen Belastungseifer festzustellen und er hat den Beschuldigten im Verlauf des Verfahrens auch nicht zunehmend stark belastet. Vielmehr ist er bei seinen ersten Aussagen geblieben, aus denen Trauer und Unverständnis, nicht aber Wut oder Hass gegenüber dem Beschuldigten herauszuspüren ist. Es ist kein Anlass für eine strafbare Falschaussage ersichtlich. Die Aussagen von E.___ erscheinen auch plausibler als diejenigen des Beschuldigten. So ist nicht einzusehen, weshalb G.___ auf den Beschuldigten hätte zugehen sollen, wenn dieser eine Flinte in den Händen hält.