E.___ kam mit seinem Bruder zur Liegenschaft und stand während des Gesprächs in unmittelbarer Nähe von diesem seitlich versetzt. Er konnte somit den Standort seines Bruders gut und zuverlässig bestimmen. E.___ wurde insgesamt viermal befragt (u.a. am 14. August 2013 als Zeuge unter Hinweis auf die entsprechende Strafdrohung bei einer wissentlich falschen Aussage); seine Aussagen zum Tatgeschehen waren konstant und gleichlautend. Es ergibt sich aus seinen Aussagen zudem, dass er sich aus den Diskussionen und Streitereien eher herausgehalten hatte und es G.___ war, der diesbezüglich aktiv war. E.___ war somit nicht eine «Gegenpartei» des Beschuldigten.