Die Lebensmittel/Gewürze hätten keinen Einfluss auf das Verhalten des Beschuldigten gehabt (AS 524 ff.). 6. Das Beweisergebnis 6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Aussagen von E.___ und dem Beschuldigten zum eigentlichen Tatgeschehen in weiten Teilen entsprechen. Die Aussagen weichen einzig in zwei – allerdings wesentlichen – Punkten voneinander ab, nämlich bezüglich der Frage des Standortes von G.___ sowie der Frage, ob dieser vor der Schussabgabe auf den Beschuldigten zugegangen sei. In beiden Punkten ist auf die Aussagen von E.___ abzustellen. E.___ kam mit seinem Bruder zur Liegenschaft und stand während des Gesprächs in unmittelbarer Nähe von diesem seitlich versetzt.