Dabei fertigten die Gutachter Schussbilder in den Entfernungen von 1 – 6 Metern an und verglichen diese mit der Schussverletzung des Opfers. Bei einer Distanz von 3 Metern entsprachen die Schussbilder von der Grösse her der Schussverletzung des Opfers, welche einen Durchmesser von 9 cm aufwies. Die Gutachter kamen deshalb zum Schluss, dass sich Schütze und Opfer im Zeitpunkt der Schussabgabe in einer Distanz von ca. 4 Metern gegenüberstanden; da der Schütze die Flinte im Hüftanschlag hatte, wies die Laufmündung zum Opfer in diesem Fall eine Distanz von ca. 3 Metern auf.