Die Gutachter gelangten deshalb zum Schluss, die Schussrichtung sei horizontal verlaufen, was dafür spreche, dass sich die Waffe bei der Schussabgabe etwa auf der Höhe der Schussverletzung befunden habe, was wiederum für einen Schuss «aus der Hüfte» spreche. Aussagen zu allfälligen Bewegungen des Schützen oder des Betroffenen im Zeitpunkt der Schussabgabe konnten die Gutachter nicht machen. 5.3 Am 8. Oktober 2013 erstellte die Kantonspolizei St. Gallen einen forensischen Untersuchungsbericht zur Schussdistanzbestimmung (AS 539 ff.). Dabei fertigten die Gutachter Schussbilder in den Entfernungen von 1 – 6 Metern an und verglichen diese mit der Schussverletzung des Opfers.