Die Zertrümmerung führte zur Eröffnung grösserer Blutgefässe, so dass ein inneres Verbluten resultierte. Angesichts der ausgedehnten Zerstörung der Leber wäre eine Rettung des Opfers selbst bei sofortiger medizinischer Hilfe nicht möglich gewesen. Die Untersuchung ergab keine Hinweise darauf, dass das Opfer im Zeitpunkt des Ereignisses durch Alkohol, Arzneistoffe oder Betäubungsmittel beeinträchtigt gewesen war. 5.2 Am 31. Januar 2014 verfasste das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein Ergänzungsgutachten (AS 519 ff.).