In der Erbschaftsangelegenheit habe G.___ die Führungsrolle übernommen. Unter den Geschwistern habe es Meinungsverschiedenheiten wegen des Elternhauses gegeben. Der Beschuldigte sei der Meinung gewesen, dieses gehöre ihm. 4.2 Die Schwester des Opfers, H.___, wurde am 19. August 2013 polizeilich einvernommen (AS 138 ff.). Auch sie bestätigte, dass es zwischen den Geschwistern wegen der Erbschaft der Eltern Probleme gegeben habe. Der Beschuldigte habe sich benachteiligt gefühlt, er habe mehr beansprucht als die Geschwister. Auch sie bestätigte, dass G.___ in dieser Sache die Führungsrolle übernommen habe.