Er sei in einem Abstand von ca. 3-4 Metern zum Beschuldigten gestanden, sein Bruder habe einen Abstand von ca. 4-5 Metern gehabt. Der Beschuldigte habe die Waffe im Hüftanschlag gehalten. Wäre es zwei Sekunden länger gegangen, hätte der Beschuldigte seinem Bruder in den Rücken schiessen müssen. Er sei nicht wütend auf den Beschuldigten, er verstehe es nur nicht. 3.3 Anlässlich einer weiteren polizeilichen Einvernahme vom 2. September 2013 bestätigte E.___ als Auskunftsperson (AS 169 ff.), dass sein Bruder vor der Schussabgabe nicht auf den Beschuldigten zugegangen sei. Als G.___ den Beschuldigten mit dem Gewehr in den Händen gesehen habe, habe er gesagt: «Chum mir göh».