111 StGB) 1. Vorhalt Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am 13. August 2013, um ca. 20:00 Uhr, in [...], [...], in Schuldunfähigkeit eine vorsätzliche Tötung zum Nachteil seines Bruders G.___ begangen zu haben, indem er diesem mit einer Schrotflinte in den Bauch geschossen habe. 2. Die Aussagen des Beschuldigten 2.1 Der Beschuldigte wurde erstmals am 14. August 2013, 04:00 Uhr, somit ca. 8 Stunden nach der Tat, durch die Staatsanwaltschaft befragt (AS 608 ff.). Er führte aus, dass er seinen Bruder nicht habe sehen wollen, weil er keine Zeit gehabt habe. Er habe die Flinte parat gehabt, weil er nicht noch einmal unter die Räder habe kommen wollen wie vor 14 Jahren.