Im Weiteren ist unbestritten, dass der Beschuldigte Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes begangen hat. 13. Der Kostenentscheid des erstinstanzlichen Gerichts (Ziff. 10 und 11) wird von Amtes wegen überprüft (Art. 428 Abs. 3 StPO). 14. Die Berufungsverhandlung fand am 8. Dezember 2016 statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde Dr. med. F.___ als Sachverständiger befragt. II. Ziff. 1 des Antrages auf Anordnung einer stationären Massnahme: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB)