Von Seiten der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger wurden keine Berufung und Anschlussberufung eingereicht. 12. Das erstinstanzliche Urteil ist somit hinsichtlich folgender Ziffern in Rechtskraft erwachsen: - Ziff. 3: Feststellung der Dauer von Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug; - Ziff. 4 lit. a: Einziehungen (mit Ausnahme der Vollkorn-Haferflocken); - Ziff. 6 und 7: Festsetzung der Kostennoten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatkläger 1 (C.___) und 2 (D.___). Im Weiteren ist unbestritten, dass der Beschuldigte Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes begangen hat.