135 Abs. 4 StPO) erlauben. 11. Die Verfahrenskosten von CHF 49‘000.00 (inkl. Staatsgebühr von CHF 14‘000.00, Gutachtens-, Analyse-, Polizeikosten, etc.) trägt der Staat Solothurn.“ 9. Am 14. Juli 2015 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 1208). 10. Gemäss Berufungserklärung vom 25. September 2015 richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils: - Ziff. 1: Feststellung der Schuldunfähigkeit; Der Beschuldigte beantragt einen Schuldspruch wegen Totschlags (unter Notwehrexzess) sowie Vergehen und Übertretung des BetmG. - Ziff. 2: Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art.