Es wird festgestellt, dass die amtliche Verteidigerin für den Anwaltsaufwand ab 14.08.2013 bis und mit 13.11.2013 bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18.11.2013 mit CHF 11‘358.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) vorab entschädigt wurde, sodass die gesamte Entschädigung für die geleistete amtliche Verteidigung CHF 25‘693.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) beträgt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 6‘631.20 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 32‘324.50), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ (Art. 135 Abs. 4 StPO) erlauben.