Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers 2 im Umfang von CHF 1‘507.80 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 5‘760.00), beides gegenüber A.___, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben. 8. A.___ wird verurteilt, dem Privatkläger 3, E.___, eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von CHF 5‘760.00 zu bezahlen. 9. A.___ wird verurteilt, der Privatklägerin 4, H.___, eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von CHF 5‘760.00 zu bezahlen.