59 Abs. 1 und Abs. 3 StGB angeordnet. 3. Es wird festgestellt, dass A.___ vom 13.08.2013 bis 26.09.2013 in Untersuchungshaft war und sich seit 27.09.2013 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Er ist zur Sicherung des Massnahmenvollzugs weiterhin darin zu belassen. 4. Mit den beschlagnahmten Gegenständen bzw. Vermögenswerten ist, nach Rechtskraft des Urteils, wie folgt zu verfahren: a. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16.10.2014 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden gestützt auf Art.