Das Amtsgericht fällte folgendes Urteil (AS 1214 ff.): „ 1. Es wird festgestellt, dass A.___ in Schuldunfähigkeit - am 13.08.2013 eine vorsätzliche Tötung, - in der Zeit von ca. 19.08.2012 bis 13.08.2013 ein Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 lit. a und c des Betäubungsmittelgesetzes (Anbau und Veräussern von Marihuana) und - in der Zeit von 06.07.2012 bis 13.08.2013 mehrfache Übertretungen nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (Anbau von Hanfpflanzen zum Eigenkonsum sowie Konsum von Marihuana) begangen hat. 2. Für A.___ wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und Abs. 3 StGB angeordnet.