Die Staatsanwältin verzichtet auf eine Replik. Der Vertreter der Privatkläger führt aus, es gebe einen Anspruch für Konkubinatspartner. Massgebend sei die besonders intensive Beziehung zum Opfer. Diese sei hier gegeben. D.___ habe 12 Jahre mit dem Getöteten zusammengelebt; dieser sei eine Vaterfigur für ihn gewesen. Bezüglich E.___ habe die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass er eine intensive Beziehung zu seinem Bruder gehabt habe. Zudem habe er die Tötung miterleben müssen. Auch die Schwester habe eine gute Beziehung zu ihrem Bruder gehabt. Auf eine Duplik wird verzichtet.