2 des Urteils des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 6. Juli 2015 sei aufzuheben. Es sei keine Massnahme anzuordnen. 4. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu verurteilen, welche sich um die zwei Wochen für das Vergehen gegen das BetmG erhöhe. 5. Für die Dauer der Überhaft sei A.___ mit CHF 200.00 pro Tag zu entschädigen. 6. Die beschlagnahmten Gegenstände, die noch zu gebrauchen sind, seien A.___ zurückzugeben (Ziff. 4 c), die restlichen Gegenstände seien erst nach Rechtskraft eines Urteils zu vernichten. 7. Die Zivilforderungen seien abzuweisen. 8. Die Kostennote der amtlichen Verteidigerin sei zu genehmigen. 9. Die Gerichts- und Anwaltskosten seien vom Staat zu tragen.