eine vorsätzliche Tötung rechtswidrig, jedoch schuldunfähig, begangen habe. 2. Für A.___ sei eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB anzuordnen. 3. A.___ sei zu verurteilen, - C.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 60’000.00 zu bezahlen; - D.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10’000.00 zu bezahlen; - E.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15’000.00 zu bezahlen; - H.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5‘000.00 zu bezahlen; - die Interventionskosten der Privatklägerschaft in erster Instanz gemäss Ziff. 6-9 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs zu bezahlen; - die Interventionskosten der Privatklägerschaft in zweiter Instanz gemäss eingereichter Kostennote zu bezahlen.