2. Es sei festzustellen, dass A.___ in Schuldunfähigkeit am 13. August 2013 eine vorsätzliche Tötung begangen habe. 3. Für A.___ sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. 4. Es sei festzustellen, dass sich A.___ vom 13. August bis 26. September 2013 in Untersuchungshaft und seit dem 27. September 2013 im vorzeitigen Strafvollzug befinde und zur Sicherung des Massnahmenvollzugs weiterhin darin zu belassen sei. 5. Folgende beschlagnahmten Gegenstände seien i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 69 StGB einzuziehen. Über das Schicksal der Waffen solle die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils i.S.v.