{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-57_2016-12-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133307&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5f682c22c181f622012cfd4764b74b94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 08.12.2016 STBER.2015.57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsätzliche Tötung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:40", "Checksum": "568cb7aa0e6d2788fbd968d66a04d516", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 08.12.2016 STBER.2015.57\nRegeste:\nvorsätzliche Tötung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes\n\n\n- die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, wird für das erstinstanzliche Verfahren für die Zeit ab 14.11.2013 auf CHF 14‘334.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Es wird festgestellt, dass die amtliche Verteidigerin für den Anwaltsaufwand ab 14.08.2013 bis und mit 13.11.2013 bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18.11.2013 mit CHF 11‘358.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) vorab entschädigt wurde, sodass die gesamte Entschädigung für die geleistete amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren CHF 25‘693.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) beträgt. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 6‘631.20 (Differenz zum vollem Honorar von CHF 32‘324.50), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.\n- die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 49‘000.00 (inkl. Staatsgebühr von CHF 14‘000.00, Gutachtens-, Analyse-, Polizeikosten, etc.) trägt der Staat Solothurn.\n2. Berufungsverfahren:\n2.1 Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen deshalb zu seinen Lasten.\n2.2 Der Vertreter der Privatkläger, Rechtsanwalt Remo Gilomen, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 20,88 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint übersetzt. Es sind folgende Kürzungen vorzunehmen:\n- 1,05 Stunden Kanzleiaufwand (Weiterleiten von Verfügungen per E-Mail, im Jahr 2015 am 21.7., 12.10. und 16.12., im Jahr 2016 am 18.1., 4.2., 9.2., 9.3., 9.5., 26.5., 30.6., 10.10., 7.11.);\n- 3,5 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung;\n- 3 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (eingesetzt wurden 8 Stunden, die Hauptverhandlung hat aber inklusive Weg nur 5 Stunden gedauert).\nZu entschädigen sind somit 13,33 Stunden zu je CHF 250.00, was inklusive Auslagen von CHF 266.45 und der Mehrwertsteuer von 8 % zu einer Entschädigung von CHF 3‘886.85 führt (in der Urteilsanzeige wurden irrtümlicherweise Auslagen von CHF 117.45 nicht einbezogen, was hiermit korrigiert wird). Unter Berücksichtigung der anzurechnenden CHF 1‘682.25 sind den Privatklägern noch CHF 2‘204.60 zu bezahlen, auszahlbar an deren Vertreter, Rechtsanwalt Remo Gilomen.\n2.3 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, macht einen Aufwand von 1‘800 Minuten (30 Stunden) geltend. Auch dieser Aufwand erscheint bezüglich folgender Positionen übersetzt:\n- 140 Minuten Kanzleiaufwand (Briefe an Klient, welche – von den Daten her – das Weiterleiten von Verfügungen beinhalten; im Jahr 2015 am 5.10., 12.10., 14.10., 17.11., 2.12., im Jahr 2016 am 13.1., 5.2., 23.2., 9.3., 30.5., 4.7., 10.10., 7.11.);\n- 30 Minuten für die prozessfremden Aufwendungen vom 14.9.2015 und 18.2.2016;\n- 150 Minuten (übersetzter Zeitaufwand, Korrespondenz, Vorbereitung HV, Dauer HV).\nZu entschädigen sind somit 1‘480 Minuten zu je CHF 180.00, was inklusive Auslagen von CHF 389.10 und der Mehrwertsteuer von 8 % zu einer Entschädigung von CHF 5‘215.45 führt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 1‘864.80 (1‘480 Minuten zu je CHF 70.00, plus MwSt.); beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.\n2.4 Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 5‘460.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten.\nDemnach wir in Anwendung der Art. 19 Abs. 1, Art. 59 Abs. 1, Art. 69, Art. 111 StGB; Art. 47 und Art. 54 OR; Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 4, Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO\nerkannt:\n1. Das Verfahren gegen A.___ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wird eingestellt.\n2. Es wird festgestellt, dass A.___ in Schuldunfähigkeit am 13. August 2013 eine vorsätzliche Tötung begangen hat.\n3. Für A.___ wird eine stationäre Massnahme angeordnet.\n4. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 6. Juli 2015 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) wird festgestellt, dass A.___ vom 13.08.2013 bis 26.09.2013 in Untersuchungshaft war und sich seit dem 27.09.2013 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Er ist zur Sicherung des Massnahmenvollzugs weiterhin darin zu belassen.\n5. Gemäss in diesen Punkten rechtskräftiger Ziff. 4 lit. a des erstinstanzlichen Urteils sind folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16.10.2014 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) eingezogen und zu vernichten:\n- 1 Schrotgewehr (KTD-Nr. 13.03791), Tatwaffe\n- 30 Gramm Marihuana\n- 3 Hanfpflanzen\n- 1 Shirt blau (KTD-Nr. 13.03871)\n- 1 Herrenhose (KTD-Nr. 13.03872)\n- 1 Gürtel (KTD-Nr. 13.03873)\n- 1 Paar Schuhe (KTD-Nr. 13.03874)\n- 1 T-Shirt grau (KTD-Nr. 13.03907)\n- 1 Unterhose (KTD-Nr. 13.03906)\n- 1 Jeanshose (KTD-Nr. 13.03905)\n- 1 Gürtel (KTD-Nr. 13.03904)\n- 1 Paar Socken (KTD-Nr. 13.03897)\n- 1 Paar Schuhe (KTD-Nr. 13.03898)\n- Speisesalz (KTD-Nr. 13.03823)\n- Speisesalz (KTD-Nr. 13.03824)\n- 3 Plastiksäcke (KTD-Nr. 13.03848)\n- 2 Verpackungsbehälter (Schachteln)\n- 1 Verpackungsbehälter (Diskettenschachtel)\n6. Die beschlagnahmten Vollkorn-Haferflocken (KTD-Nr. 13.03822) sind dem Beschuldigten herauszugeben. Wenn sie nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausverlangt werden, sind sie zu vernichten."}