{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-57_2016-12-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133307&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5f682c22c181f622012cfd4764b74b94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 08.12.2016 STBER.2015.57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsätzliche Tötung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:40", "Checksum": "568cb7aa0e6d2788fbd968d66a04d516", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 08.12.2016 STBER.2015.57\nRegeste:\nvorsätzliche Tötung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes\n\n\n2. Die Privatklägerschaft stellte mit Eingabe vom 25.11.2014 (AS 886 ff.) die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholten Anträge, es sei der Beschuldigte zu verurteilen, der Privatklägerin C.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 70‘000.00, der Privatklägerin H.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20‘000.00, dem Privatkläger G.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 30‘000.00 sowie dem Privatkläger D.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15‘000.00, jeweils nebst Zins zu 5 % seit dem 13. August 2013, zu bezahlen.\nDie Anträge wurden im Wesentlichen damit begründet, C.___ sei seit mehr als 12 Jahren die Lebenspartnerin des Verstorbenen gewesen, mit welchem sie bis zum Vorfall vom 13. August 2013 zusammengelebt habe. Zudem habe sie den Todeskampf ihres geliebten Partners miterleben müssen. D.___ sei der Sohn von C.___ und habe jahrelang mit dem Lebenspartner seiner Mutter zusammen gelebt. Dadurch sei G.___ für ihn zur Vaterfigur geworden. E.___ sei der Bruder des getöteten G.___ und habe miterleben müssen, wie dieser vor seinen Augen niedergeschossen worden sei. H.___ verliere mit G.___ einen geliebten Bruder.\n3. Bezüglich der Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urteil S. 30 ff.). Es gelangt Art. 54 OR zur Anwendung, weil der Beschuldigte zur Tatzeit schuldunfähig war. Es handelt sich dabei um eine Kausalhaftung aus Billigkeit, welche sich zu Folge seiner guten finanziellen Verhältnisse, welche dank einer erheblichen Erbanwartschaft bestehen, rechtfertigt. Gemäss Aussagen von E.___ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beziffert sich der Erbanspruch des Beschuldigten gegenüber dem Nachlass seiner Mutter auf ca. CHF 750‘000.00 (AS 1123).\n4.1 Das Bundesgericht hat es bisher – soweit ersichtlich – offengelassen, ob der Kreis der Anspruchsberechtigten gemäss Art. 47 OR auch den Konkubinatspartner umfasst (1A.196/2000 E. 3 vom 7.12.2000). Das Bundesgericht stellt im genannten Entscheid jedoch fest, dass es den in Art. 47 OR verwendeten Begriff der Angehörigen nicht in einem rechtlichen Sinne versteht, sondern auf die tatsächliche Nähe und Intensität der Beziehungen zum Opfer abstellt. In der Tatsache, dass ein Ansprecher mit dem Opfer zusammen gewohnt habe, liege jedenfalls ein wichtiger Anhaltspunkt für die Intensität einer Beziehung. Dies gelte noch in einem erhöhten Masse für Personen, die dem Opfer nicht durch familiäre Beziehungen verbunden sind.\nDas Zivilrecht behandelt langjährige Konkubinatsverhältnisse wie Eheverhältnisse, so dass sich diese Betrachtungsweise auch im vorliegenden Fall aufdrängt. Das 12jährige Konkubinat ist deshalb wie eine Ehe anzusehen und die Konkubinatspartnerin demzufolge als «Angehörige» gemäss Art. 47 OR.\nDas gleiche gilt für den Sohn der Partnerin des Opfers, der 1991 geboren wurde (AS 713). Dieser lebte ab dem 10. Altersjahr beim Opfer, der damit in sozialer Hinsicht sein Vater war.\nSowohl C.___ wie auch D.___ steht somit eine Genugtuung zu, welche von der Vorinstanz auf CHF 60‘000.00 (C.___) resp. auf CHF 10‘000.00 D.___) festgesetzt wurde. Diese Beträge erscheinen angemessen, wenn auch an der oberen Grenze. Es rechtfertigt sich, keinen zusätzlichen Zins festzusetzen.\n4.2 Die zugesprochenen Genugtuungen an E.___ (CHF 15‘000.00) und H.___ (CHF 5‘000.00) erscheinen ebenfalls angemessen (vgl. Ausführungen der Vorinstanz S. 32 f.). Auch hier ist indessen kein zusätzlicher Zins geschuldet.\nVII. Einziehungen\n1. Der Beschuldigte beantragt, es seien die gemäss Ziff. 4 lit. a des erstinstanzlichen Urteils eingezogenen und zu vernichtenden Vollkorn-Haferflocken nicht zu vernichten. Diesem Antrag ist stattzugeben. Die Vollkorn-Haferflocken sind dem Beschuldigten herauszugeben. Wenn sie nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausverlangt werden, sind sie zu vernichten.\n2. Bezüglich Ziff. 4 lit. b des erstinstanzlichen Urteils ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigten. Gemäss § 34quater des Gesetzes über die Kantonspolizei (BGS 511.11) verfügt die Kantonspolizei über die definitive Einziehung von Sachen, welche die Sicherheit von Menschen gefährden. Die in Ziff. 4 lit. b erwähnten, beschlagnahmten Gegenstände sind daher zum Entscheid über die Einziehung der Polizei Kanton Solothurn zu überlassen.\n3. Die Beschlagnahme der Geldbeträge von CHF 1‘682.25 (AS 880: Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. November 2014) erfolgte am 3. November 2014 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO (Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen). Diese Einziehung ist zu bestätigen. Die Geldbeträge von CHF 1‘682.25 sind den Privatklägern anteilsmässig, d.h. zu je ¼, in Anrechnung an die ihnen von A.___ geschuldeten Parteientschädigungen, auszuzahlen, auszahlbar an deren Vertreter, Rechtsanwalt Remo Gilomen.\nVIII. Kosten und Entschädigungen\n1. Erste Instanz:\nSoweit das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich nicht rechtskräftig ist, ist der Entscheid wie folgt zu bestätigen:\n- A.___ ist zu verurteilen, E.___ und H.___ je eine Parteientschädigung von CHF 5‘760.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen."}