{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-57_2016-12-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133307&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5f682c22c181f622012cfd4764b74b94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 08.12.2016 STBER.2015.57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsätzliche Tötung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:40", "Checksum": "568cb7aa0e6d2788fbd968d66a04d516", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 08.12.2016 STBER.2015.57\nRegeste:\nvorsätzliche Tötung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes\n\n\nDas Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte: Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne. Abzuwägen sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits. Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit, dass sie begangen werden, sein, um eine Massnahme zu rechtfertigen (Trechsel/Pauen Borer in Trechsel, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 56 N 7). Umgekehrt bedarf es einer hohen Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten zur Rechtfertigung einer freiheitsentziehenden Massnahme (BGE 127 IV 1). Dabei kommt der Anlasstat eine erhebliche prognostische Bedeutung zu: Einerseits wird dem Täter keine grössere Gefährlichkeit zugeschrieben werden dürfen, als die, welche sich in der Anlasstat manifestiert hat; andererseits muss die Anlasstat Indizcharakter haben, als «typisch» erscheinen und nicht blosse Gelegenheitstat sein.\nDie Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Täters ergibt sich in erster Linie aus der Dauer der Massnahme sowie daraus, dass diese nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen möglich sind. Es gilt ein «Übermassverbot», indem die Dauer und Eingriffsintensität im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht unverhältnismässig schwerwiegend sein dürfen; die Anordnung einer Massnahme ist nicht statthaft, wenn von einem Täter in Zukunft blosse Übertretungen oder andere Delikte von weniger grosser Tragweite zu erwarten sind (Trechsel, a.a.O., Art. 56 N 8; BSK StGB I, a.a.O., Art. 56 N 37). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag nur ein gewichtiges Risiko der erneuten Begehung erheblicher Verbrechen oder Vergehen die Anordnung einer stationären Massnahme zu rechtfertigen. Anlasstaten, welche Vergehen darstellen und von relativ geringfügigem Charakter sind, rechtfertigen für sich allein die Anordnung einer stationären Massnahme nicht (6P.37/2006, Erw. 3.1. und 3.3., vom 29.5.2006).\n2.4.2 Der Gutachter erachtet angesichts der Schwere des Störungsbildes und der Tat sowie dem erhöhten Rückfallrisiko einzig eine stationäre Massnahme als angemessen, wobei er als geeigneten Vollzugsort zumindest für eine Anfangsphase eine forensisch-psychiatrische Klinik bezeichnet.\n2.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschuldigte zu Folge der bestehenden deliktsrelevanten psychischen Störung einer Behandlung bedarf, die einzig in einem stationären Rahmen in einer forensisch-psychiatrischen Klinik mit der erforderlichen Intensität durchgeführt werden kann. Aus diesem Grund erweist sich die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB als verhältnismässig. Die Frage, ob der Beschuldigte in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB unterzubringen ist, stellt eine Vollzugsfrage dar und ist entsprechend vom Straf- und Massnahmenvollzug zu entscheiden. Gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen im psychiatrischen Gutachten sowie anlässlich der Berufungsverhandlung erscheinen aber im Urteilszeitpunkt die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB als gegeben (vgl. BGE 142 IV 1 E. 2.5). Sollte eine derartige Massnahme scheitern, würde sich die Frage der Verwahrung stellen.\n3. Zur Frage der Zwangsmedikation\nDas Ziel eines stationären Massnahmenvollzuges muss es sein, beim Beschuldigten die Legalprognose zu verbessern und diesem ein Leben in Freiheit ohne Delinquenz zu ermöglichen. Der Gutachter räumt einer stationären Massnahme aber nur dann Erfolgschancen ein, wenn sie mit einer neuroleptischen Medikation verbunden wird. Vor Obergericht führte er dazu aus, man müsse den Beschuldigten zunächst in eine forensisch-psychiatrische Klinik einweisen und versuchen, ihn zu einer freiwilligen Einnahme zu motivieren. Die Vollzugsbehörde wird deshalb gehalten sein, den Beschuldigten in eine entsprechende forensisch-psychiatrische Klinik einzuweisen, damit dort versucht werden kann, den Beschuldigten zu einer freiwilligen Einnahme von Neuroleptika zu bewegen. Sollte dies nicht gelingen, obliegt es der Vollzugsbehörde zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Zwangsmedikation zu bejahen sind, da die Anordnung einer Zwangsmedikation während eines strafrechtlichen Massnahmenvollzugs gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Entscheid über den Vollzug von Massnahmen darstellt (Urteil 6B_1126/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 1.3; zur Zwangsmedikation § 28 des kantonalen Gesetzes über den Justizvollzug, BGS 331.11). An dieser Stelle erübrigen sich deshalb weitergehende Ausführungen zu einer allfälligen Zwangsmedikation; einerseits ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Medikation freiwillig möglich ist, andererseits ist es problematisch, in den Erwägungen Feststellungen zu machen, die nicht angefochten werden können (ins Dispositiv könnten entsprechende Anordnungen angesichts der erwähnten Kompetenzordnung ohnehin nicht aufgenommen werden).\nDer Beschuldigte ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass eine sichernde Massnahme in Form einer Verwahrung zu prüfen wäre, sollte weder eine freiwillige Medikation noch eine Zwangsmedikation möglich sein.\nVI. Zivilforderungen\n1. Die von der Vorinstanz festgesetzten Genugtuungssummen sind von den Privatklägern nicht angefochten worden."}