{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-57_2016-12-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133307&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5f682c22c181f622012cfd4764b74b94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 08.12.2016 STBER.2015.57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsätzliche Tötung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:40", "Checksum": "568cb7aa0e6d2788fbd968d66a04d516", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 08.12.2016 STBER.2015.57\nRegeste:\nvorsätzliche Tötung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes\n\n\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu dem bis am 31.12.2006 in Kraft gewesenen Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann eine stationäre Massnahme nicht schon angeordnet werden, wenn der Geisteszustand des Täters ärztliche Behandlung oder besondere Pflege erfordert. Der Geisteszustand des Täters muss vielmehr als geistige Abnormität qualifiziert werden. Nur bestimmte, relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Anomalien im medizinischen Sinne können als geistige Abnormität im rechtlichen Sinne qualifiziert werden (6S.427/2005, Erw. 2.3., vom 6.4.2006). Vom Vorliegen einer geistigen Abnormität ist auszugehen bei Schwachsinnszuständen, Psychopathien, psychogenen Fehlentwicklungen mit Einschluss der Neurosen und bei chronischen und phasischen Geisteskrankheiten (BSK, N 13 zu Art. 59 StGB).\nDer Gutachter diagnostiziert beim Beschuldigten eine schwere psychische Krankheit (paranoide Schizophrenie) und stellt einen sehr engen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Tat fest. Die Störung besass somit eine deutliche Deliktsrelevanz.\n2.3 Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme\nGemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB erfordert die Anordnung einer stationären Massnahme die Aussicht auf eine Verringerung der Rückfallgefahr. Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid, in welchem es sich mit der Abgrenzung zwischen den Voraussetzungen von Verwahrung und stationärer Massnahme auseinandersetzte, zum Ausmass des zu erwartenden Therapieerfolges bei der Anordnung einer stationären Massnahme geäussert; es hat festgehalten, dass die vage Möglichkeit einer Verringerung der Rückfallgefahr nicht ausreiche. Vielmehr müsse im Zeitpunkt des Entscheides die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die Gefahr weiterer Straftaten durch die Anordnung einer stationären Massnahme über die Dauer von fünf Jahren deutlich verringern lasse. Es sei jedoch nicht erforderlich, dass nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein Zustand erreicht sei, welcher eine bedingte Entlassung aus der Massnahme rechtfertigen würde. Es genüge, dass in dieser Zeit eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werde. Das Gericht habe nach Ablauf von fünf Jahren die Möglichkeit, beim unveränderten Vorliegen von Erfolgsaussichten eine Verlängerung der Massnahme anzuordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Eine stationäre Massnahme sei beim Vorliegen von Erfolgsaussichten auch anzuordnen, wenn vom Täter im Zeitpunkt des Entscheids eine Gefahr ausgehe. Dieser Gefährlichkeit des Täters sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung durchgeführt werde (6B_263/2008 vom 10.10.2008).\nDer Gutachter stellte im psychiatrischen Gutachten keine Behandlungsprognose. Immerhin stellte er fest, dass in der Regel im Idealfall nach einer mehrjährigen stationären Behandlung mit schrittweiser Progression eine ambulante Betreuung mit antipsychotischer Medikation notwendig sei. Der Gutachter sieht den Eintritt von Fortschritten jedoch – ebenfalls «in der Regel» – nur als realistisch bei der Anordnung einer neuroleptischen Medikation.\nDies bestätigte er anlässlich der Verhandlung vor Obergericht, wo er wie erwähnt ausführte, die Krankheit würde weiter bestehen, wenn der Beschuldigte unbehandelt entlassen würde. Er würde im Leben scheitern, es gäbe weitere Belastungsmomente, Stressfaktoren und es könnten andere einbezogen werden in das Erleben von ihm, z.B. Nachbarn, Familienmitglieder. Er sehe nur eine stationäre Therapie und dies nur mit Medikamenten. Für eine Verbesserung der Legalprognose sei auf jeden Fall eine stationäre Massnahme in einer forensisch-psychiatrischen Klinik nötig, allenfalls auch eine Zwangsmedikation. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass ohne Medikamente etwas zu erreichen wäre. Ein paranoides Erleben sei ohne Medikamente kaum zu verbessern. Man müsse es mit Medikamenten versuchen. Eine Verbesserung der Legalprognose, eine erfolgreiche stationäre Massnahme ohne Medikamente sei sehr unwahrscheinlich. Die Neuroleptika wirkten gegen Wahnerleben, gegen Verfolgungserleben. Sie müssten ein Leben lang eingesetzt werden. Wenn auf die Medikamente angesprochen werde, könnten sie zu einer Abnahme der Wahndynamik führen und es könne eine gewisse Distanz von Wahnideen gewonnen werden.\nAuf die Frage, ob es auf diese Weise zu einer Entlassung kommen könnte, führte der Gutachter aus, das sei möglich, ja; zuerst müsse man aber längere Zeit beobachten, evaluieren und dann nachbegleiten.\nGestützt auf diese Einschätzungen ist folglich von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass sich die Gefahr weiterer Straftaten durch die Anordnung einer stationären Massnahme verringern lässt.\n2.4 Verhältnismässigkeit\n2.4.1 Art. 56 Abs. 2 StGB verlangt, dass die Anordnung einer Massnahme im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist."}