{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-57_2016-12-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133307&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5f682c22c181f622012cfd4764b74b94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 08.12.2016 STBER.2015.57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsätzliche Tötung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:40", "Checksum": "568cb7aa0e6d2788fbd968d66a04d516", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 08.12.2016 STBER.2015.57\nRegeste:\nvorsätzliche Tötung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes\n\n\n10. In Bezug auf den Vorhalt der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz hat der Gutachter an der obergerichtlichen Verhandlung ausgeführt, hier liege der Fall anders; es sei nur eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit gegeben, nicht aber eine gänzliche Aufhebung.\nFür diese Straftaten müsste deshalb eine Strafe (Geld- oder Freiheitsstrafe) ausgesprochen werden. Es liegt aber keine Anklageschrift vor. Da es sich bei diesen Delikten um Nebenpunkte handelt, ist von einer Rückweisung abzusehen und das Verfahren diesbezüglich gestützt auf das Opportunitätsprinzip gemäss Art. 8 StPO einzustellen (Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 4).\nV. Anordnung einer stationären Massnahme (Art. 59 StGB)\n1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre Behandlung anordnen, wenn\na. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und\nb. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.\nDie stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Abs. 2).\nSolange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3).\nDer mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Abs. 4).\n2. Eine Prüfung der einzelnen Voraussetzungen gemäss Art. 59 StGB ergibt Folgendes:\n2.1 Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens\nOb eine psychische Störung besteht und welcher Art sie ist, muss das Gericht einem psychiatrischen, allenfalls psychologischen Gutachten entnehmen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Ein solches Gutachten wurde von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben und am 24. Februar 2014 von F.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter forensischer Psychiater SGFP, vorgelegt (AS 905 ff.). Das Gutachten wurde ergänzt am 30. Juni 2014 (AS 982 ff.), anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung nahm der Gutachter zudem mündlich Stellung.\nDas Gutachten muss bezüglich der zu beantwortenden Fragen aktuell sein. Bei der Frage, was unter dem Begriff «aktuell» zu verstehen ist, geht das Bundesgericht nicht von einer generellen zeitlichen Grenze aus. Entscheidend ist, ob Gewähr dafür besteht, dass eine Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung immer noch zutrifft. Ein älteres Gutachten genügt, wenn es alle notwendigen Gesichtspunkte berücksichtigt und nichts von seiner Aktualität verloren hat. Dagegen muss ein früher zurückliegendes Gutachten dann als unzureichend bezeichnet werden, wenn inzwischen veränderte Verhältnisse eingetreten sind. Seit der Erstellung des Gutachtens eingetretene positive Behandlungsansätze oder andere Veränderungen des Sachverhalts sind von Amtes wegen zu verifizieren. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass Gefährlichkeitsprognosen nach neuerer forensisch-psychiatrischer Lehre lediglich für den Zeitraum eines Jahres zuverlässig gestellt werden können (BSK StGB I, a.a.O. Art. 56 N 67 ff.; BGE 128 IV 247f).\nDas Bundesgericht hat sich in jüngerer Zeit wiederholt mit der Erforderlichkeit der Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens auseinandergesetzt. Im Entscheid 6S.294/2004 vom 18.5.2001 schützte es die Vorinstanz, welche sich auf ein knapp sechsjähriges psychiatrisches Gutachten abstützte, nachdem diese keine Anhaltspunkte für eine veränderte Persönlichkeitsstruktur oder Entwicklung des Beschwerdeführers gefunden hatte. Im Entscheid 6S.87/2006 vom 6.6.2006 schob das kantonale Gericht einen unbedingten Strafvollzug zu Gunsten einer ambulanten Massnahme auf und stützte sich dabei auf ein gut sechsjähriges Gutachten, verfügte jedoch über neuere Arztberichte, welche dieses Gutachten bestätigten. Auch dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht geschützt.\nIm vorliegenden Fall liegt ein 2 ½ jähriges Gutachten vor, welches einmal schriftlich und anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung mündlich ergänzt bzw. erläutert wurde. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschuldigten seit der Erstellung des Gutachtens verändert hätte. Wie den Berichten des forensisch-psychiatrischen Dienstes der Universität Bern vom 20. Februar 2015 (AS 1045 ff.) und 12. Juni 2015 (AS 1104 ff.) entnommen werden kann, lehnte der Beschuldigte im Strafvollzug eine psychiatrische oder psychologische Behandlung bis anhin ebenso ab wie eine Behandlung mit Psychopharmaka. [...] bestätigt aber im Bericht vom 12. Juni 2015 die von F.___ gestellte Hauptdiagnose einer paranoiden Schizophrenie (AS 1107). Dem Führungsbericht vom 1. November 2016 kann entnommen werden, dass im Jahr 2016 eine einzige Konsultation beim Psychiater stattfand. Das Gutachten ist somit aktuell.\n2.2 Schwere psychische Störung des Beschuldigten"}