{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-57_2016-12-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133307&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5f682c22c181f622012cfd4764b74b94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 08.12.2016 STBER.2015.57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsätzliche Tötung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:40", "Checksum": "568cb7aa0e6d2788fbd968d66a04d516", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 08.12.2016 STBER.2015.57\nRegeste:\nvorsätzliche Tötung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes\n\n\n5. Der Gutachter bejaht angesichts der Schwere der psychischen Erkrankung die Indikation für eine stationäre Massnahme, wobei diese mindestens zu Beginn in einer forensisch-psychiatrischen Klinik zu vollziehen sei. Die Massnahme sei voraussichtlich aber nur erfolgreich, wenn der Beschuldigte neuroleptisch medikamentös behandelt werden könne. Das Gericht müsse deshalb prüfen, ob mit der Anordnung einer stationären Massnahme auch eine medikamentöse Zwangsbehandlung ausgesprochen werden könne. Bei einer mehrjährigen stationären Behandlung könne bei gutem Verlauf mit schrittweiser Progression eine lange, idealerweise lebenslange ambulante Betreuung mit antipsychotischer Medikation erreicht werden.\n6. Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2014 zu einer Eingabe des Vertreters der Privatkläger bestätigte der Gutachter seine Ausführungen zur diagnostizierten Schizophrenie sowie zur festgestellten Schuldunfähigkeit (AS982 ff.).\n7. Anlässlich der Verhandlung vor Obergericht bestätigte der Gutachter die gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie, die durch eine vielfältige Wahnsymptomatik geprägt sei, erneut. Der Beschuldigte sei ein relativ eindrückliches Beispiel für eine doppelte Buchführung. Einerseits funktioniere er gut, andererseits sei er krank. Das sei ganz entscheidend für das Tathandeln gewesen. Die im Gutachten diskutierte und verneinte Diagnose einer anhaltend wahnhaften Störung verneine er immer noch. Er sei immer noch der Auffassung, der Beschuldigte habe die Tat in Schuldunfähigkeit begangen. Bezüglich der Rückfallgefahr sehe er eine Belastung im mittleren Bereich, mindestens im mittleren Bereich. Wenn der Beschuldigte unbehandelt entlassen würde, bestehe die Krankheit weiter, er würde im Leben scheitern, es gebe weitere Belastungsmomente, Stressfaktoren und es könnten andere einbezogen werden in das Erleben von ihm, z.B. Nachbarn, Familienmitglieder. Was sich da entwickeln könnte, könne er nicht sagen, aber das Risiko, dass sich das Wahnerleben auf andere ausbreiten könnte und ihn zu Handlungen bringen würde, die gewalttätig wären, sei zu sehen und dieses Risiko sei nicht unerheblich.\nEr sehe nur eine stationäre Therapie und dies nur mit Medikamenten. Für eine Verbesserung der Legalprognose sei auf jeden Fall eine stationäre Massnahme in einer forensisch-psychiatrischen Klinik nötig, allenfalls auch eine Zwangsmedikation. Als forensisch-psychiatrische Kliniken kämen zum Beispiel Königsfelden oder die Rheinau in Frage.\nBezüglich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz liege der Fall anders. Hier sei nur eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit gegeben, nicht aber eine gänzliche Aufhebung (vgl. ausführlicher: Einvernahmeprotokoll und Audio-CD).\n8. Der Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens\n8.1 Das Bundesgericht hat sich in einem jüngeren Entscheid zum Beweiswert von Arztberichten im Zusammenhang mit der Prüfung einer bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug geäussert. Dabei hat es einleitend auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verwiesen, wonach Beweise ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind, und zwar unabhängig davon, von wem sie stammen. Hinsichtlich eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die vorgebrachten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (6 B_951/2009 vom 26.2.2010, E. 1.3).\n8.2 F.___ ist Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter forensischer Psychiater SGFP, der über eine breite fachspezifische Ausbildung verfügt. Das Gutachten beruht auf sämtlichen Vorakten, einlässlichen Explorationen des Beschuldigten, testpsychologischen und somatischen Untersuchungen sowie auf Drittauskünften über den Beschuldigten. Die Ausführungen des Gutachters sind schlüssig und in jeder Hinsicht gut nachvollziehbar. Er legt bei der Diagnosestellung offen, dass die Abgrenzung zwischen einer anhaltend wahnhaften Störung und einer paranoid schizophrenen Erkrankung schwierig sei, begründet in der Folge aber schlüssig, warum von einer paranoid schizophrenen Erkrankung auszugehen sei. Der Gutachter legt in der Folge nachvollziehbar dar, wie sich der Beschuldigte in zwei Welten bewegte, indem er einerseits im Alltag und als Arbeitnehmer einigermassen funktionieren konnte, andererseits aber in einer Wahnwelt lebte, wobei die zunehmende Aggressivität gegenüber seinem Bruder und die zunehmende Verschrobenheit (Vergiftungswahn) erkennbare Auswirkungen dieser Wahnwelt waren. Dieses Wahnerleben war dann für das Tathandeln des Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit der entscheidende Faktor.\nDas Gutachten enthält keinerlei Widersprüche und es liegen keine anderen ärztlichen Stellungnahmen vor, welche die Schlussfolgerungen des Gutachters in Frage stellen würden. Vielmehr ist die Diagnose von den Ärzten des forensischen Dienstes der Universität Bern bestätigt worden (AS 1107). Auf das psychiatrische Gutachten vom 24. Februar 2014 ist deshalb abzustellen, es kommt ihm bezüglich der vorsätzlichen Tötung voller Beweiswert zu.\n9. Es ist damit entsprechend dem psychiatrischen Gutachten davon auszugehen, dass der Beschuldigte die vorsätzliche Tötung seines Bruders in einem Zustand der Schuldunfähigkeit beging, weil er nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Er ist deshalb hinsichtlich des Vorhalts der vorsätzlichen Tötung nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB)."}