{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-57_2016-12-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133307&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5f682c22c181f622012cfd4764b74b94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 08.12.2016 STBER.2015.57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsätzliche Tötung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:40", "Checksum": "568cb7aa0e6d2788fbd968d66a04d516", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 08.12.2016 STBER.2015.57\nRegeste:\nvorsätzliche Tötung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes\n\n\nDer Beschuldigte hat demnach entsprechend des Antrags der Staatsanwaltschaft in der Zeit zwischen dem 19. August 2012 bis zum 19. August 2013 in [...] eine Indoor-Anlage betrieben und Marihuana angebaut und veräussert. Insgesamt konnte er drei Kilogramm Marihuana ernten, wovon er einen Teil an unbekannte Drittpersonen verschenkte. Zudem konsumierte der Beschuldigte in der Zeit vom 6. Juli 2012 bis zum 13. August 2013 regelmässig Cannabis.\nIV. Das psychiatrische Gutachten vom 24. Februar 2014\n1. Mit Datum vom 24. Februar 2014 erstellte F.___, Leitender Arzt des Zentrums für Forensische Psychiatrie […] im Auftrag der Staatsanwaltschaft über den Beschuldigten ein psychiatrisches Gutachten (AS 905 ff.). Das Gutachten stützt sich auf die Untersuchungsakten, die Krankenakten des Beschuldigten, diverse Drittauskünfte sowie testpsychologische, somatische, neurologische und psychiatrische Untersuchungen des Exploranden von total 6 Stunden.\n2. Der Gutachter führt aus, dass der Beschuldigte mit fünf Geschwistern in einer Bauernfamilie aufwuchs und schon früh viel mit anpacken musste. Der Explorand verfüge über eine Intelligenz im unteren Normbereich, habe aber die Schullaufbahn überwiegend in einer Hilfsschule durchschritten. Dem Beschuldigten sei es nie gelungen, sich vom Elternhaus zu lösen; er sei ein Leben lang auf dem elterlichen Hof wohnen geblieben. Der Beschuldigte sei in seiner Bindungs- und Beziehungsfähigkeit beeinträchtigt.\nDer Gutachter berichtet über Schilderungen des Beschuldigten über einen Zusammenbruch vor 14 Jahren, den der Beschuldigte auf eine Vergiftung durch den Bruder G.___ zurückgeführt habe. Der Gutachter stellte in diesem Zusammenhang eine vielfältige Psychopathologie fest, die sich vor allem in Denkstörungen, Ich-Störungen, einer Beeinträchtigung der Vitalgefühle sowie im Depersonalisationserleben äussern würde. Dabei liess er offen, ob diese Schilderungen die Entstehung einer Schizophrenie vor 14 Jahren widerspiegeln würden oder sich damals eine akute Episode einer bereits früher ausgebrochenen Schizophrenie manifestiert habe.\nDer Gutachter stellte eine bunt erscheinende Wahnsymptomatik mit ganz unterschiedlichen Themenbereichen wie Grössenwahnthematik, Vergiftungswahnthematik oder einer Benachteiligungswahnthematik. Dabei seien diese Wahnthematiken stark vom Tod und von Schreckensbildern dominiert. Der Beschuldigte zeige zudem eine leicht gestörte Affektivität und eine zunehmend erhöhte Aggressivität.\nDer Gutachter gelangt insgesamt angesichts der Vielfalt und Art der Wahnthematiken, aber auch der Symptome der Denkstörung und Affektstörung zur Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10:F20.0). Demgegenüber verneint der Gutachter das Vorliegen von «nur» einer anhaltend wahnhaften Störung (ICD-10:F22), weil bei dieser Störung lediglich einzelne oder mehrere aufeinander bezogene Wahninhalte vorliegen würden. Für die forensische Beurteilung der Schuldfähigkeit und der Massnahmenindikation sei die Abgrenzung zudem nicht von wesentlicher Bedeutung.\nDer Gutachter verneint die Diagnose einer Cannabis-indizierten Psychose, weil auch während der Haft und nach monatelanger Drogenabstinenz das Produzieren von Wahninhalten angehalten habe. Die körperliche Untersuchung habe zudem auch keine organische Ursache der Symptomatik ergeben.\nDer Gutachter diagnostizierte im Weiteren ein Cannabis-Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10:F12.25). Der Cannabiskonsum vor der Tat habe das Geschehen jedoch nicht in einem psychopathologischen Sinn beeinflusst, da die gemessene Konzentration in einem tiefen Bereich gelegen habe.\n3. Der Gutachter zeichnet im Zusammenhang mit der Frage der Schuldfähigkeit das Bild einer doppelten Buchführung: Im Alltag und als Lohnempfänger sei der Beschuldigte in der Lage gewesen, noch einigermassen zu funktionieren, während sich auf einer anderen Ebene ein schweres Wahnerleben abgespielt habe, von dem er jedoch anderen kaum etwas offenbart habe. Der Gutachter führt zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus, dass dieser keine Krankheitseinsicht habe und das Vorliegen einer psychischen Störung verneine. Im Tatzeitpunkt habe mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf dem Boden einer Schizophrenie ein massives Wahnerleben vorgelegen und dieses sei für sein Handeln bestimmend gewesen. Der Beschuldigte habe eine von seinem Bruder ausgehende existentielle Bedrohung wahrgenommen. Er habe wahnhaft die Überzeugung gehabt, der Bruder arbeite mit einem Pädophilen-Ring zusammen, er töte Kinder und vergifte ihn. Zu diesem Wahnerleben hinzugekommen sei die Konfliktsituation um das Erbe des Hauses nach dem Tod der Eltern. Diese Belastungssituation habe den Wahn an Dynamik gewinnen lassen. Im Zeitpunkt des Tatgeschehens sei beim Beschuldigten die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Tat nicht gegeben gewesen.\n4. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Legalprognose und in Anwendung diverser Prognoseinstrumente (Dittmann Liste; HCR 20) kam der Gutachter zum Schluss, dass eine mindestens im mittleren Bereich liegende Belastung für erneut schwere Gewalttaten vorliege. Dies ergebe sich vor allem aus dem Umstand, dass die Tötungsbereitschaft auf das Wahngeschehen zurückzuführen sei und die Schizophrenie noch unbehandelt sei."}