{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-57_2016-12-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133307&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5f682c22c181f622012cfd4764b74b94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 08.12.2016 STBER.2015.57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsätzliche Tötung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:40", "Checksum": "568cb7aa0e6d2788fbd968d66a04d516", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 08.12.2016 STBER.2015.57\nRegeste:\nvorsätzliche Tötung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes\n\n\n7.10 Der Beschuldigte handelte, wie dies im psychiatrischen Gutachten vom 24. Februar 2014 dargelegt wird (vgl. Ziff. IV. nachstehend) unter dem Einfluss eines massiven Wahnerlebens, indem er eine von seinem Bruder ausgehende existentielle Bedrohung wahrnahm. Der Beschuldigte litt zur Tatzeit an einer schweren psychischen Krankheit, sein Handeln war damit von abnormen Persönlichkeitselementen bestimmt. Die Gemütserregung, in welcher sich der Beschuldigte zur Tatzeit befand, war durch die Krankheit des Beschuldigten bedingt und damit nicht entschuldbar. Der privilegierte Tatbestand von Art. 113 StGB ist damit nicht erfüllt. Die Gemütserregung ist bei der Strafzumessung zu würdigen.\n7.11 Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB objektiv und subjektiv erfüllt.\n7.12 Das Beweisergebnis führte zum Schluss, dass der Beschuldigte keinem Angriff seines Bruders ausgesetzt war und ein solcher auch nicht unmittelbar bevorstand. Vielmehr hätte sich das Opfer gemäss Aussagen von E.___ zwei Sekunden nach der Schussabgabe vom Beschuldigten abgedreht gehabt und die abgefeuerte Patrone hätte das Opfer in den Rücken getroffen.\nStellt sich der Täter irrtümlich vor, er werde rechtswidrig angegriffen (Putativnotwehr), liegt ein Sachverhaltsirrtum i.S. von Art. 13 StGB vor (Trechsel, Geth in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 15 N 14). Das Gericht beurteilt die Tat diesfalls nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. Wenn der Irrtum vermeidbar war, wird der Irrende wegen fahrlässiger Tatbegehung bestraft (Art. 13 Abs. 2 StGB; Kurt Seelmann in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 15 N 8). Auch der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte muss Umstände nachweisen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht zur Annahme, dass er in Putativnotwehr gehandelt habe (BGE 93 IV 81 E. lit. b).\n7.13.1 Wie der psychiatrische Gutachter in seinem Gutachten vom 24. Februar 2014 ausführt, nahm der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat eine von seinem Bruder ausgehende existentielle Bedrohung wahr, so dass sein Handeln von einem Wahnerleben bestimmt war (vgl. nachstehend Ziff. IV). Dieses Wahnerleben beinhaltet zwar durchaus auch Elemente eines vermeintlichen Angriffs, gegen welchen sich der Beschuldigte in seiner Vorstellung zur Wehr setzte. Im Vordergrund steht aber eine grundsätzliche, in den Worten des Gutachters «existentielle» Bedrohungssituation, welcher sich der Beschuldigte unabhängig von der konkreten Situation am 13. August 2013 ausgesetzt sah. Diese Problematik betrifft deshalb nicht die Frage einer Notwehrsituation und damit der Rechtswidrigkeit der Tat, sondern die Frage der Schuldfähigkeit und ist an entsprechender Stelle zu behandeln. Für die vorsätzliche Tötung von G.___ liegt deshalb kein Rechtfertigungsgrund vor, sie ist rechtswidrig.\n7.13.2 Aus den Aussagen des Beschuldigten selbst ergibt sich, dass er sich in der konkreten Situation nicht einem lebensbedrohlichen Angriff ausgesetzt sah. So führte er in der ersten Einvernahme am 14. August 2013, somit unmittelbar nach der Tat, aus, dass er seinen Bruder gebeten habe, zu gehen. Dieser sei dann auf ihn zugegangen und dann habe es geknallt (AS 610). Auf die Frage, was er mit der Schussabgabe habe bewirken wollen, führte der Beschuldigte aus, er habe seinem Bruder zurückgeben wollen, was er anderen zugefügt habe (AS 612). Auch in der zweiten Einvernahme vom 28. August 2013 führte der Beschuldigte aus, er habe geschossen, weil G.___ näher gekommen sei (AS 48), er habe mit der Schussabgabe verhindern wollen, dass G.___ auf ihn losgehe (AS 49). Sein Bruder sei näher gekommen, nachdem er die Flinte in die Finger genommen habe (AS 46).\nGemäss seiner ersten Aussage stand für den Beschuldigten somit eher ein Vergeltungsmotiv («zurückgeben, was er anderen zugefügt hat») im Vordergrund. Der Beschuldigte sprach zudem stets einzig davon, dass sein Bruder auf ihn zugegangen sei; eine bedrohliche Gestik des Opfers hat er nie geltend gemacht (AS 610), und auch Todesdrohungen von Seiten seines Bruders hat er nie behauptet. Hinzu kommt, dass der Bruder E.___ ebenfalls anwesend war, von dem aus der Sicht des Beschuldigten keine Bedrohung ausging; der Beschuldigte bezeichnete ihn als «den Vernünftigeren», zu ihm sei das Verhältnis besser (AS 610). Der Beschuldigte stand also nicht einer Überzahl von Angreifern gegenüber. Die Abwehrhandlung des Beschuldigten war somit, sofern eine Notwehrsituation bejaht würde, völlig unverhältnismässig. Er wäre, auch wenn er davon ausgegangen wäre, dass der auf ihn zukommende Bruder ihn nun angreifen würde, nicht berechtigt gewesen, mit einem Gewehr auf diesen zu schiessen. Sein Bruder war nicht bewaffnet und in unmittelbarer Nähe stand E.___, von dem keinerlei Bedrohung ausging. Der kräftige Beschuldigte hätte einen körperlichen Angriff mit Körperkraft abwehren dürfen, ein Schuss aus geringer Distanz, gezielt auf die Beine und den Bauch (AS 611) des Opfers, war, auch wenn eine Putativnotwehr bejaht würde, unverhältnismässig und damit rechtswidrig.\nIII. Ziff. 2 und 3 des Antrages auf Anordnung einer stationären Massnahme: Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. a und c; Art. 19a Ziff. 1 BemG)\nDie Vorhalte sind unbestritten; anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte die amtliche Verteidigerin diesbezüglich einen Schuldspruch (AS 1115), ebenso in der Berufungserklärung vom 25. September 2015."}