{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-57_2016-12-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133307&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5f682c22c181f622012cfd4764b74b94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 08.12.2016 STBER.2015.57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsätzliche Tötung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:40", "Checksum": "568cb7aa0e6d2788fbd968d66a04d516", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 08.12.2016 STBER.2015.57\nRegeste:\nvorsätzliche Tötung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes\n\n\n7.2 G.___ ist am 13. August 2013 als Folge der vom Beschuldigten verursachten Schussverletzung verstorben. Der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB ist damit erfüllt.\n7.3 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.\n7.4 Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheinen.\n7.5 Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11.2.2003).\nWas der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4).\n7.6 Der Beschuldigte hat die Flinte vor dem Besuch seiner Brüder geladen und beim Schraubstock bereitgestellt. Diese Vorbereitungshandlungen weisen darauf hin, dass der Beschuldigte zumindest damit rechnete, die Schusswaffe einzusetzen. Die Aussagen des Beschuldigten zu seinen Absichten sind nicht einheitlich. Am 14. August 2013 sagte er aus, dass er «als Bruder» den Tod von G.___ nicht wollte, da dieser ein Kinderschänder gewesen sei, aber schon. Er habe auf Bein und Bauch gezielt. Er habe «mehr oder weniger» in Kauf genommen, dass dieser sterben könne. Anlässlich der Einvernahme vom 28. August 2013 sagte der Beschuldigte aus, dass er seinen Bruder mit der Schussabgabe habe verjagen wollen; er habe ihn nur verletzen wollen, er habe verhindern wollen, dass dieser auf ihn losgehe. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz führte der Beschuldigte aus, dass er seinen Bruder nicht habe töten, sondern einzig sich verteidigen wollen. Dies bestätigte er auch vor Obergericht.\n7.7 Ein direkter Vorsatz des Beschuldigten, seinen Bruder zu töten, lässt sich nicht nachweisen. Wenn der Beschuldigte das Ziel gehabt hätte, seinen Bruder am 13. August 2013 zu töten, hätte er, da das Gewehr ja bereitstand, dieses sofort nach dessen Erscheinen ergriffen und geschossen. Er hätte das Gewehr diesfalls wohl auch so in die Hände genommen, dass ein sicheres Zielen möglich gewesen wäre. Gegen einen direkten Vorsatz spricht auch, dass der Beschuldigte nur einen Schuss abgab. Der Beschuldigte hat aber mit seinem Bruder einige Minuten diskutiert und erst zum Gewehr gegriffen, als die Diskussion lauter und aggressiver wurde. Er nahm das Gewehr in Hüftanschlag und hielt dieses in Richtung seines Bruders, was zwar eine erhebliche Gefahr darstellte, jedoch ein genaues Zielen nicht zuliess. Die Schussabgabe ist auf Wut wegen der Erbstreitigkeiten, Rache wegen angeblicher Verbrechen des Bruders und Verteidigungswillen wegen empfundener Bedrohung zurückzuführen. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte seinen Bruder mit einer Schussabgabe aus einer Entfernung der Lauföffnung von 3 Metern in höchste Lebensgefahr brachte. Dieser Umstand war dem Beschuldigten auch bewusst, nahm er doch nach eigenen Aussagen den Tod seines Bruders in Kauf. Der Beschuldigte handelte demnach mit Eventualvorsatz.\n7.8 Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (Art. 113 StGB; Totschlag).\n7.9 Entscheidend für die Privilegierung des Totschlags gemäss Art. 113 StGB ist die Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung (sthenischer Affekt) oder der grossen seelischen Belastung (asthenischer Affekt). Eine heftige Gemütsbewegung ist entschuldbar, wenn sie psychologisch erklärbar und bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden äusseren Umständen gerechtfertigt ist. Dies trifft dann zu, wenn sie in Anbetracht der gesamten äusseren Umstände menschlich verständlich erscheint, d.h. es muss angenommen werden können, auch ein anderer, an sich anständig Gesinnter wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten (BGE 108 IV 102, 107 IV 106). Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen. Sie stellen allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Faktoren dar (6B_271/2015 E. 2.2 vom 26.8.2015)."}