{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-57_2016-12-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133307&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5f682c22c181f622012cfd4764b74b94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 08.12.2016 STBER.2015.57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsätzliche Tötung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:40", "Checksum": "568cb7aa0e6d2788fbd968d66a04d516", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 08.12.2016 STBER.2015.57\nRegeste:\nvorsätzliche Tötung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes\n\n\nIn beiden Punkten ist auf die Aussagen von E.___ abzustellen. E.___ kam mit seinem Bruder zur Liegenschaft und stand während des Gesprächs in unmittelbarer Nähe von diesem seitlich versetzt. Er konnte somit den Standort seines Bruders gut und zuverlässig bestimmen. E.___ wurde insgesamt viermal befragt (u.a. am 14. August 2013 als Zeuge unter Hinweis auf die entsprechende Strafdrohung bei einer wissentlich falschen Aussage); seine Aussagen zum Tatgeschehen waren konstant und gleichlautend. Es ergibt sich aus seinen Aussagen zudem, dass er sich aus den Diskussionen und Streitereien eher herausgehalten hatte und es G.___ war, der diesbezüglich aktiv war. E.___ war somit nicht eine «Gegenpartei» des Beschuldigten. Entsprechend sind in seinen Aussagen auch keinerlei Hinweise auf einen Belastungseifer festzustellen und er hat den Beschuldigten im Verlauf des Verfahrens auch nicht zunehmend stark belastet. Vielmehr ist er bei seinen ersten Aussagen geblieben, aus denen Trauer und Unverständnis, nicht aber Wut oder Hass gegenüber dem Beschuldigten herauszuspüren ist. Es ist kein Anlass für eine strafbare Falschaussage ersichtlich. Die Aussagen von E.___ erscheinen auch plausibler als diejenigen des Beschuldigten. So ist nicht einzusehen, weshalb G.___ auf den Beschuldigten hätte zugehen sollen, wenn dieser eine Flinte in den Händen hält. Ferner hat E.___ glaubhaft ausgesagt, G.___ sei nach dem Schuss «weggeflogen». Schliesslich werden seine Aussagen auch durch die genau an dem Ort festgestellten Fasern der Jeanshose gestützt, den E.___ anlässlich der Tatrekonstruktion als Stelle, wo G.___ hingefallen sein soll, angegeben hatte (Position N, AS 304, 305; Tatrekonstruktion AS 375 ff.). Auf die Aussagen von E.___ ist deshalb abzustellen.\nDer Beschuldigte wohnte seit jeher in der elterlichen Liegenschaft, bezahlte aber seit dem Tod der Eltern den Hypothekarzins nicht, so dass die aus vier Geschwistern bestehende Erbengemeinschaft für diese finanziellen Verpflichtungen aufkommen musste. Deshalb kam es zu regelmässigen Diskussionen und Streitigkeiten, die primär zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder G.___ ausgetragen wurden, der in dieser Sache eine Führungsrolle übernommen hatte.\nAm 13. August 2013 begaben sich E.___ und G.___ ein weiteres Mal an das Domizil des Beschuldigten, dies obwohl ihnen der Beschuldigte vorgängig mitgeteilt hatte, dass er keine Zeit habe. Die beiden Brüder trafen den Beschuldigten vor 20:00 Uhr auf der Westseite des Hauses an, wie er unter dem Vordach neben dem Schraubstock stand (Fotos vgl. AS 54, 55). Der Beschuldigte hatte vorher einen Joint geraucht, verspürte jedoch nach eigenen Aussagen keine Wirkung.\nDer Beschuldigte hatte vor dem Besuch seiner Brüder seine Flinte mit zwei Patronen geladen und neben dem Schraubstock, bei welchem er stand, hingestellt. Er führte zur Begründung für dieses Verhalten aus, dass er nicht unter die Räder habe kommen wollen.\nEs kam zu einer Diskussion zwischen G.___ und dem Beschuldigten, die sich schon bald um das Haus und die finanziellen Probleme drehte; E.___ beteiligte sich an dieser Diskussion nicht. Der Beschuldigte stand während dieser Diskussion immer beim Schraubstock. G.___ stand in einer Entfernung von ca. 4 m aus der Sicht des Beschuldigten gerade vor ihm; zwischen ihnen stand ein Metallrahmen, von dem (ebenfalls aus der Sicht des Beschuldigten) nach links zwei Eisenstangen abgingen. Dieser Standort von G.___ entspricht sowohl den Aussagen von E.___ als auch dem von der Polizei erstellten Vermessungsplan. E.___ stand aus der Sicht des Beschuldigten links von G.___ in einer Entfernung von ebenfalls ca. 3-4 Metern.\nDie Diskussion wurde bereits nach kurzer Zeit lauter und aggressiver. Der Beschuldigte betitelte G.___ als «Chindlifigger» und nahm die Flinte in den Hüftanschlag. Als dieser das Gewehr sah, sagte er zu seinem Bruder, dass sie nun gehen würden. G.___ hat den Beschuldigten weder verbal beleidigt noch ist er auf ihn zugegangen; da er aus der Sicht des Beschuldigten hinter dem Metallrahmen stand, war dies gar nicht möglich. E.___ schilderte diesen Moment, der keinerlei Anzeichen eines Angriffs enthielt, mit eindrücklichen Worten: Wenn es zwei Sekunden länger gegangen wäre, hätte der Beschuldigte seinem Bruder in den Rücken schiessen müssen. Der Beschuldigte gab aus der Hüfte einen Schuss auf seinen Bruder ab, der horizontal in dessen Bauch eintrat und ihn lebensgefährlich verletzte. Auch bei sofortiger medizinischer Hilfe wäre eine Rettung von G.___ angesichts der Zerstörung der Leber nicht möglich gewesen. Auch wenn der Beschuldigte selber ausführte, er habe auf Bein und Bauch seines Bruders gezielt, ist davon auszugehen, dass dieses «Zielen» einzig darin bestanden haben kann, den Lauf in Richtung des Opfers zu halten; ein weitergehendes Zielen ist bei einer Schussabgabe aus der Hüfte nicht möglich. Die Schussdistanz betrug (ab Lauföffnung) ca. 3 Meter, der Beschuldigte stand damit im Moment der Schussabgabe ca. 4 Meter vor seinem Bruder.\nDas Motiv für die Schussabgabe ist nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte wurde von seinem Bruder weder beleidigt noch angegriffen. Der Beschuldigte sprach selber davon, sich am «Kinderschänder» zu rächen, dieser solle zurückerhalten, was er anderen angetan habe, auch wenn er als Bruder den Tod von G.___ nicht gewollt habe. Der Beschuldigte hat aber, wie er dies selber aussagte, den Tod seines Bruders in Kauf genommen.\n7. Rechtliche Subsumtion\n7.1 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB)."}