{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-57_2016-12-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133307&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5f682c22c181f622012cfd4764b74b94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 08.12.2016 STBER.2015.57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsätzliche Tötung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:40", "Checksum": "568cb7aa0e6d2788fbd968d66a04d516", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 08.12.2016 STBER.2015.57\nRegeste:\nvorsätzliche Tötung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes\n\n\n5.1 Gemäss Sektionsprotokoll und vorläufigem Gutachten vom 15. August 2013 (AS 493 ff.) sowie forensischem Abschlussgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 9. Dezember 2013 (AS 511 ff.) verstarb G.___ an einem inneren Verbluten infolge einer Schussverletzung im rechten Oberbauch mit Zertrümmerung des rechten Leberlappens und Zerstörung der rechten Niere. Die Zertrümmerung führte zur Eröffnung grösserer Blutgefässe, so dass ein inneres Verbluten resultierte. Angesichts der ausgedehnten Zerstörung der Leber wäre eine Rettung des Opfers selbst bei sofortiger medizinischer Hilfe nicht möglich gewesen. Die Untersuchung ergab keine Hinweise darauf, dass das Opfer im Zeitpunkt des Ereignisses durch Alkohol, Arzneistoffe oder Betäubungsmittel beeinträchtigt gewesen war.\n5.2 Am 31. Januar 2014 verfasste das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein Ergänzungsgutachten (AS 519 ff.). Gemäss diesem Ergänzungsgutachten traf die Schrotgarbe nahezu senkrecht auf die Hautoberfläche auf, was sich aus den gleichmässig konzentrischen kleineren Einschussdefekten ergebe, die um die Einschussöffnung verteilt seien (vgl. Bild AS 522). Die Gutachter gelangten deshalb zum Schluss, die Schussrichtung sei horizontal verlaufen, was dafür spreche, dass sich die Waffe bei der Schussabgabe etwa auf der Höhe der Schussverletzung befunden habe, was wiederum für einen Schuss «aus der Hüfte» spreche. Aussagen zu allfälligen Bewegungen des Schützen oder des Betroffenen im Zeitpunkt der Schussabgabe konnten die Gutachter nicht machen.\n5.3 Am 8. Oktober 2013 erstellte die Kantonspolizei St. Gallen einen forensischen Untersuchungsbericht zur Schussdistanzbestimmung (AS 539 ff.). Dabei fertigten die Gutachter Schussbilder in den Entfernungen von 1 – 6 Metern an und verglichen diese mit der Schussverletzung des Opfers. Bei einer Distanz von 3 Metern entsprachen die Schussbilder von der Grösse her der Schussverletzung des Opfers, welche einen Durchmesser von 9 cm aufwies. Die Gutachter kamen deshalb zum Schluss, dass sich Schütze und Opfer im Zeitpunkt der Schussabgabe in einer Distanz von ca. 4 Metern gegenüberstanden; da der Schütze die Flinte im Hüftanschlag hatte, wies die Laufmündung zum Opfer in diesem Fall eine Distanz von ca. 3 Metern auf.\n5.4 Gemäss Faservoruntersuchungsbericht der Polizei Kanton Solothurn vom 14. Oktober 2013 (AS 296 ff.) war eine grosse Menge (ca. 50) dunkelblaue Fasern im Klebeband ab der Position N vorhanden. Diese dunkelblauen Fasern seien vom Eigenmaterial der Jeanshose des Opfers optisch nicht unterscheidbar.\n5.5 Nach der mit E.___ durchgeführten Tatrekonstruktion wurde ein Vermessungsplan erstellt, der sich auf dessen Aussagen abstützt (AS 390). Gemäss diesem Plan betrug die Distanz zwischen dem Beschuldigten und G.___ bei der Schussabgabe 4,5 Meter.\n5.6 Am 13. August 2013, 23:20 Uhr bzw. 23:30 Uhr, somit ca. 3 Stunden nach der Tat, wurde dem Beschuldigten Blut entnommen sowie Urin asserviert. Die forensisch-toxikologische Begutachtung ergab, dass der Beschuldigte zur Tatzeit unter dem Einfluss von THC stand (AS 490 ff.). Hinweise für eine zusätzliche Beeinträchtigung durch Alkohol, Arzneimittel oder andere Betäubungsmittel lagen nicht vor.\n5.7 Mit E-mail vom 16. August 2013 gelangte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten an die fallführende Staatsanwältin und stellte den Antrag, es seien verschiedene Lebensmittel, die sich in der Küche des Beschuldigten befanden, auf artfremde Stoffe zu untersuchen, da der Beschuldigte vermute, dass ihn jemand habe vergiften wollen (Kochsalz, Birchermüsli; AS 636). Der entsprechende forensische Untersuchungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 3. September 2013 gelangte zum Schluss, die untersuchten Lebensmittel enthielten keine Gifte, Medikamente oder Betäubungsmittel. Die Lebensmittel/Gewürze hätten keinen Einfluss auf das Verhalten des Beschuldigten gehabt (AS 524 ff.).\n6. Das Beweisergebnis\n6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Aussagen von E.___ und dem Beschuldigten zum eigentlichen Tatgeschehen in weiten Teilen entsprechen. Die Aussagen weichen einzig in zwei – allerdings wesentlichen – Punkten voneinander ab, nämlich bezüglich der Frage des Standortes von G.___ sowie der Frage, ob dieser vor der Schussabgabe auf den Beschuldigten zugegangen sei."}